Satzung des DC Moosach e.V.
§1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein Führt den Namen Moosacher Dart-Club mit dem Zusatz e.V.. Er hat seinen Sitz in 80995 München Weitlstr.140 und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in München eingetragen.
§2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Dart Sport. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Durch regelmäßiges Training bereitet sich der Club für Turniere, Ligaspiele und andere Dartveranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Diese Absicht schließt Geselligkeit nicht aus, sie soll vielmehr dazu dienen, das Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder untereinander zu fördern. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuweisungen aus Mitteln des Vereins, soweit dies nicht Satzungsgemäß vorgeschrieben ist. Sie haben beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Erfüllung der Vereinszwecke Geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§3
Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Dartspielenden und fördernden Mitgliedern. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich mit einem Aufnahmeantrag beim Vorstand zu beantragen.
2. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten.
3. Der Vorstand teilt dem Antragsteller schriftlich seine Entscheidung mit.
4. Bei Aufnahme in den Verein geht dem neuen Mitglied eine Satzung zu, die es durch seine Unterschrift mit dem Aufnahmeantrag anerkennt.
5. Bei Ablehnung des Antrags kann der Betroffene Einspruch vor der Mitgliederversammlung erheben; diese entscheidet entgültig.
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Austritt, Ausschluss
1. Der Austritt aus dem Verein kann zum Ende des Quartals schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 15 Tagen erfolgen.
2. Wenn es, im Interesse des Vereins, notwendig erscheint, kann der Vorstand die Mitgliedschaft einziehen.
3. Gründe zum Verlust der Mitgliedschaft sind Verstoß gegen die Satzung und oder Vereinsschädigendes Verhalten, und durch den Vorstand möglich,bei Nichtzahlung der Beiträge, wenn die Zeit 3 Monate überschreitet.
4. Gegen die Entscheidung ist Berufung bei der Mitgliederversammlung möglich.
5. Bei Austritt oder Ausschluss hat der Betroffene keinerlei finanzielle Ansprüche an den Verein.
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Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern und das Recht regelmäßig an den Trainingsstunden und den Andren vereinsinternen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.
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Verwendung der Finanzmittel
Mitgliederbeiträge und andere Zuwendungen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen, dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch andre Personen gewährt werden.
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Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
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Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe des Jahres durch den Vorstand einzuberufen. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann auch auf Antrag eines oder mehrerer Vereinsmitglieder einberufen werden, dabei gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Eine Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher, unter der Bekanntgabe der Tagesordnung, ist schriftlich (unter Einbeziehung der elektronischen Mittel und durch Aushang in den Clubräumen einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen, beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
b. Entgegennahme des Jahresbericht und Jahresabrechnung des Vorstandes
c. Wahl des Vorstands
d. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
e. Wahl von einem Kassenprüfer auf die Dauer von einem Jahr
f. Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes
g. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h. Entscheidung über die Berufung nach §3 und §4 der Satzung.
Jedem Mitglied stet das Recht, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder mündlich beim Vorstand einzureichen. Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
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Der Vorstand
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a. Der Vorsitzende
b. Der stellvertretende Vorsitzende
c. Der Schriftführer
d. Der Kassenwart
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB. Vertretungsberechtigte sind zwei Vorstandsmitglieder, von denen mindestens einer der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Scheidet ein Mitglied aus, übernimmt auf Beschluss des Vorstandes einer der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen, bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. Der Vorstand wird auf zwei Jahr gewählt.
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Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Elterninitiative Intern 3
im
Dr. Haunerschen Kinderspital München e.V.,
(Info unter www.eltern-intern3.de)
Kto. 907111900 BLZ. 7050000
Unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.